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Fahrtkosten bei Einführungslehrgängen

03.01.2008 00:49

Beim Lösen von Fahrkarten für die Einführungslehrgänge ist folgendes zu beachten:

Lösen Sie Normalpreisfahrkarten abzügl. 25% Zivildienstrabatt (mit Vorlage Ihres Deinstausweises) ohne Zugbindung. So entstehen für Sie bei früherer oder späterer Abreise keine Stornogebühren.

Onlinebuchungen sind nicht möglich.

Die entstandenen Fahrtkosten muss Ihnen Ihre Dienststelle vor Fahrtantritt vergüten.

 

Der ZDL kann grundsätzlich selber wählen ob er für die Dienstreise zum Einführungslehrgang mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt oder eine Kraftfahrzeug nutzt. Die Wahl des Transportmittels darf jedoch nicht zu unzumutbaren hohgen Kosten für die Dienststelle führen.

Die Dienststelle hat aus diesem Grund das Recht, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzuordnen. Möchte der ZDL trotzdem ein KFZ benutzen, kann die Dienststelle die Wegstreckenentschädigung auf die Höhe der Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu einer Obergrenze von 130,00€ begrenzen.

 

Grundsätzlich erhalten nutzer von KFZ eine Wegstreckenentschädigung von 0,20€ je Kilometer auch nur bis zur Höchstgrenze von 130,00€ erstattet. Übersteigen die Fahrtkosten mit dem KFZ diese Höchstgrenze, so können die höheren Kosten nach dem Bundesreisekostengesetz nicht erstattet werde.

Wichtig ist auch, dass die Benutzung von KFZ auf eigenes Risiko erfolgt. Es besteht weder duchr das Bundesamt noch durch die Dienststelle eine Sachschadenversicherung.

 

Familienheimfahrten währen dreiwöchiger Lehrgänge 

An den im Lehrgangszeitraum liegenden freien Wochenenden können die Lehrgangteilnehmer kostenlos die Strecken der Bahn AG benutzen. Wenn der Dienstausweis nicht zur kostenlosen Fahrt annerkannt wird (z.B. bei Verkehrsverbünden), so sind die Belege oder Fahrkarten bis zum letzten Dienstag des Lehrganges bei der Schulverwaltung abzugeben.

Die Kosten könne dort als Reisebeihilfe erstattet werden.

 


 


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