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Tauglichkeitsuntersuchung - Wer erstattet die Fahrkosten?

26.11.2007 15:10
Die Kosten werden nur für die Fahrt zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung bezahlt. Falls die Fahrt von einem anderen Ort angetreten werden soll, muss das Bundesamt vorher zustimmen.

Hierbei wird geprüft, ob die Untersuchung von einem anderen Arzt durchgeführt werden kann. Ohne diese Zustimmung werden die (möglicherweise) höheren Kosten nicht erstattet.

Die Fahrkostenerstattung ist auf die Höhe der Kosten begrenzt, die bei Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel in der niedrigsten Wagenklasse entstehen (Fahrpreisermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen).

Die Original-Fahrausweise sind dem Referat I2-Tauglichkeit, unter Angabe der vollständigen Bankverbindung, vorzulegen.

Ausnahmsweise können auch die Fahrkosten erstattet werden, wenn ein privater PKW benutzt worden ist. In diesem Fall ist jedoch zu Lasten des Zivildienstpflichtigen eine Fahrpreisauskunft (z.B. Internetauskunft) des öffentlichen Verkehrsunternehmens vorzulegen. Es werden dann die Kosten abgerechnet, die bei Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels entstanden wären.

Die Kosten, die Zivildienstleistenden anlässlich der Fahrten z.B. zu den Einstellungs-, Dienstfähigkeits- oder Entlassungsuntersuchungen entstehen, werden von der Zivildienststelle erstattet.


 


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